Erläuterungen und FAQ für Fördernehmer
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Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2025 befristet.
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Nein. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht – weder mit Einreichen einer Projektskizze noch mit Stellung eines formalen Antrags. Die Behörde übt das ihr zustehende Ermessen bzgl. der Entscheidung über die Fördermittelgewährung pflichtgemäß aus.
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Ob ein Vorhaben in Förderlinie 1 oder Förderlinie 2 gefördert wird, entscheidet sich zum einen nach der Reife und zum anderen nach der inhaltlichen Ausprägung eines Projekts. In Förderlinie 1 wird die Ausarbeitung von Projektvorschlägen/ Vorstudien (Durchführbarkeitsstudien) sowie kleinere Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, wohingegen Angewandte Forschung und Experimentelle Entwicklung in Förderlinie 2 gefördert wird. In erster Instanz entscheidet darüber der Skizzeneinreicher, die Bewilligungsbehörde kann dem widersprechen und eine anderslautende Empfehlung abgeben. Akteure in Gründung werden angehalten zuerst die Gründung abzuschließen, bevor eine Skizze in der Förderlinie 1 bzw. 2 eingereicht wird
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Es gibt kein vorgegebenes Datum für den Start der Forschungsvorhaben. Dieses ist individuell anzugeben und wird im Zuge der Bewilligungsphase bedarfsgerecht festgelegt. Der Maßnahmenbeginn darf jedoch immer erst nach der Bewilligung liegen. Im Regelfall sind die Bearbeitungszeiten von der Einreichung bis zum Kick-Off in der Förderlinie 1 (regelmäßig 3 bis 9 Monate) auf Grund der geringeren Anzahl an Projektakteuren und zu prüfenden Arbeitsschritten kürzer als in der Förderlinie 2 (regelmäßig 6 bis 12 Monate).
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Nein. Grundsätzlich werden nur Projekte gefördert, die noch nicht begonnen haben. Eine rückwirkende Finanzierung, bspw. für das vorangegangene Jahr, ist ausgeschlossen.
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Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass ein Antragssteller mehrere Anträge gleichzeitig stellt, solange es sich hierbei um unterschiedliche Vorhaben handelt. Arbeitspakete mit Bezug zu parallelen Projekten sind explizit zu erläutern. Bei einem laufenden Projekt in der Förderlinie 1 sollte das Folgeprojekt in der Förderlinie 2, soweit angedacht, erst beantragt werden, wenn das Vorprojekt im Abschluss und signifikante Ergebnisse nachweisbar sind. Beachten Sie hierzu entsprechende Regelungen in dem jeweiligen Förderaufruf.
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Nein, die Förderung ist nicht auf in Deutschland ansässige Antragssteller begrenzt. Antragssteller müssen jedoch im Europäischen Wirtschaftsraum und/ oder der Schweiz ansässig sein. Bei Verbundprojekten müssen alle Verbundpartner, die eine Zuwendung erhalten, in Europäischem Wirtschaftsraum und/ oder der Schweiz ansässig sein. Assoziierte Partner/ Letter of Intends Dritter sind davon nicht betroffen. Weitergehende Regelungen entnehmen Sie bitte den Förderaufrufen der Förderlinien 1 bzw. 2.
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Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung nicht Folge geleistet haben, werden von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen sind gemäß Art. 1 Abs. 4c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18a-e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Unternehmen in Schwierigkeiten. Ein Unternehmen befindet sich im Sinne der Leitlinien dann in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste einzudämmen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Weitergehende Regelungen entnehmen Sie bitte den Förderaufrufen der Förderlinien 1 bzw. 2.
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Nicht als Startup, Kleinstunternehmen oder KMU gelten Akteure, die über verbundene Unternehmen/ Gesellschafter bilanziert die o.g. Grenzen überschreiten. Es gilt die Anlage I der AGVO zur KMU-Erklärung, welche von den Antragstellern ausgefüllt dem Antrag beigefügt werden muss. Es geltend die entsprechenden KMU-Zuschläge gemäß AGVO Art. 25.
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Ein Bezug zu Daten, die in den Kontext des Tätigkeitsbereichs des BMDV fallen, ist verbindlich herzustellen. Antragssteller sollten bereits in der Projektskizze erläutern, wie ihr Vorhaben einen oder mehrere der Förderschwerpunkte „Datenzugang“, „Datenbasierte Anwendungen“ und „Daten-Governance“ adressiert (s. auch 1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Förderung). Ferner ist die Bereitstellung von Open Data zu erläutern (siehe Datennutzungsregelung oben)
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Die Projektskizze stellt keinen formalen Förderantrag dar und muss daher nicht unterschrieben sein. Ein postalischer Versand der Projektskizze ist ebenfalls nicht erforderlich. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung von easy-Online nach elektronischer Skizzeneinreichung – der hier aufgeführte Hinweis zur postalischen Einreichung bzw. zur elektronischen Signatur kann ignoriert werden.
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Ja, für den zeitlich vorgeschalteten fachlichen Prüfungsprozess ist es notwendig, bereits hinreichende Erläuterungen in der Projektskizze unter dem Punkt „Finanzierungsplan“ einzutragen. Eine Abweichung bei Antragstellung von mehr als 10 % gegenüber den Skizzenwerten ist, sofern nicht durch die Gutachterauflagen bedingt, ist nicht möglich.
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Warum ist die Antragstellung auf Kostenbasis mit pauschalierter Abrechnung nach ANBest-P Kosten Nr. 6 aktuell nicht möglich?
Abweichend von der aktuellen Förderrichtlinie sowie den Förderaufrufen ist eine Antragstellung auf Kostenbasis mit pauschalierter Abrechnung im mFUND nicht möglich. Hintergrund ist die Änderung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), die die beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen auf Basis der mFUND-Förderrichtlinie ist. Diese Änderungen müssen zum 01.01.2024 vollumfänglich umgesetzt werden.
Mit der Überarbeitung der AGVO wurde in Art. 25 Abs. 3 lit. e AGVO die Möglichkeit eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten zum Ausgleich der zusätzlichen Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten eingeführt. Diese Kosten wurden bisher mit einer pauschalierter Abrechnungs-form gem. Nr. 6 ANBest-P-Kosten auf Kostenbasis (120 % - Pauschale auf die Personaleinzelkosten) gefördert. Aufgrund der Änderung von Art. 25 Abs. 3 lit. e AGVO kann unter Anwendung der bisherigen Abrechnungsmethodik eine Überförderung in zahlreichen Fällen nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies trifft insbesondere auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit i.d.R. hohen Personalkosten zu.
Bis zur weiteren Entscheidung über den Umgang mit Förderungen auf Kostenbasis mit pauschalierter Abrechnungsform gem. Nr. 6 ANBest-P-Kosten wird diese daher in neu zu bewilligenden Fördervorhaben (alle geplanten Vorhaben, die nach dem 01.01.2024 gebucht werden) nicht mehr angeboten.
Folgende Möglichkeiten der Antragstellung werden bis auf Weiteres gewährt:
1. Antragstellung auf Ausgabenbasis (AZA) gem. ANBest-P Alternativ zur Abrechnung auf Kostenbasis kann auf Ausgabenbasis abgerechnet werden. Bei dieser Abrechnungsart entfällt die Möglichkeit, indirekte Projektkosten (Gemeinkosten) geltend zu machen. Hier dürfen nur direkte Projektausgaben (mittels Zahlungsfluss belegbar) angesetzt werden.
2. Antragstellung auf Kostenbasis (AZK) gem. Nr. 5 ANBest-P-Kosten mit LSP
Für diese Abrechnungsart muss eine vorhandene Kosten- und Leistungsrechnung nach der Nr. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten gegeben sein. In dieser Abrechnungsart werden die anfallenden Gemeinkosten nicht über eine Pauschale abgegolten, sondern nach den Vorgaben der LSP ermittelt und ggf. gegenüber den zuständigen öffentlichen Preisüberwachungsstellen nachgewiesen.
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Für eine Erläuterung der förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten s. 3.1 Finanzielle Förderung. Eine bei Forschungsvorhaben an Hochschulen ggf. gewährte Projektpauschale wird in Höhe von 20 v. H. der beantragten Fördersumme zusätzlich bei der Antragsart AZAP kalkuliert. Weitergehende Regelungen entnehmen Sie bitte den Förderaufrufen der Förderlinie 1 bzw. 2.
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Auf jede Einzelposition müssen 20% hinzugerechnet werden. Wenn in easy-Online nur die 100 % eingetragen werden, stimmen die initialen Daten aus dem Datenblatt nicht mit der Skizze überein. In der Skizze (Gliederungsvorlage) ist die Gesamtsumme unter Punkt 18 einzutragen.
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Die Basis der Förderung richtet sich nach der Natur des Fördernehmers sowie konkretem Beitrag im Forschungsprojekt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Institute der Fraunhoferund Helmholtz-Gesellschaft können auf Kostenbasis gefördert werden. Forschungseinrichtungen, Hochschulen und sonstige Antragssteller, die keine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind, werden auf Ausgabenbasis gefördert. Grundsätzlich ist es jedoch jedem Akteur freigestellt auf Ausgabenbasis gefördert zu werden. Sofern eine Beihilfe vorliegt, müssen die Höchstförderquoten der AGVO beachtet werden – unabhängig von der Abrechnungsart. Startups sind angehalten, während der Skizzen- bzw. Antragsphase den Beratungsservice des Projektträgers in Anspruch zu nehmen.
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Die Personalausgaben sind bei einer Förderung auf Ausgabenbasis in Anlehnung an den Tarifvertrag für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst (TVöD Bund) zuwendungsfähig. Dabei ist der TVöD die Obergrenze. Dies resultiert aus dem Besserstellungsverbot, das besagt, dass Empfänger öffentlicher Mittel außerhalb der Bundesverwaltung nicht (finanziell) bessergestellt werden dürfen als intern Beschäftigte. Das Besserstellungsverbot gilt ebenso bei der Förderung gewerblicher Unternehmen auf Kostenbasis, wenn der Antragsteller überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird (Anteil der Fördermittel stellt mehr als 50 v. H. der Gesamtausgaben dar). In diesen Fällen wird in Ergänzung zu den ANBest-P Kosten eine individuelle besondere Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.
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Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragsstellung zu erklären, ob bzw. inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel (national und international) durch ihn, Begünstigte oder Dritte beantragt worden sind. Die Förderung durch das BMDV aus dem mFUND wird entsprechend reduziert.
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Ausgaben, die vor bzw. durch die Antragstellung entstanden sind bzw. entstehen, sind keine zuwendungsfähigen Ausgaben und werden nicht berücksichtigt.
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Ausgaben/ Kosten für Reisen, die in unmittelbarem Projektkontext stehen und für das Vorhaben erforderlich sind, können als förderfähige Ausgaben/ Kosten geltend gemacht werden. Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und der dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz können zur Ermittlung förderfähiger Ausgaben/Kosten herangezogen werden.
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Die Anschaffung von Basissoftware ist nur zuwendungsfähig, sofern sie ausschließlich zur Durchführung des geplanten Vorhabens zwingend erforderlich ist. Nicht zuwendungsfähig sind grundsätzlich Ausgaben für Gegenstände und Produkte, die auch für den sonstigen regelmäßigen Geschäftsbetrieb erforderlich und deshalb der Grundausstattung zuzurechnen sind. Sollte ausnahmsweise eine Nutzung der vorhandenen Ausstattung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich sein, ist dies ausführlich zu begründen.
Bei Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen unterstützt die Projektpauschale die Finanzierung der durch das jeweilige Forschungsprojekt verursachten indirekten Projektausgaben. Indirekte Projektausgaben können durch die Projektförderung in Anspruch genommene Infrastruktur (z. B. Ausgaben für Wartungen, Software- oder Energieverbrauch) oder durch die Mitarbeit von Personen, die nicht als Projektpersonal abgerechnet werden (z. B. Verwaltung) entstehen
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Ja, ein postalischer Versand der rechtsverbindlich unterschriebenen Antragsunterlagen ist zusätzlich zur easy-Online-Antragsstellung erforderlich. Der Antrag kann nur bei Vorliegen der unterschriebenen Antragsunterlagen berücksichtigt werden.
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Nein, das Förderprogramm ist ganzheitlich auf Offenheit ausgelegt. Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen können seitens der Bewilligungsbehörde nicht eingegangen werden. Gemäß Förderrichtlinie sind eine Veröffentlichung geförderter Projekte und erzielter Ergebnisse (mindestens im Format eines Projektsteckbriefes) sowie eine generelle Mitwirkung der Fördernehmer an Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorgesehen.
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Eine Weiterleitung von Fördermitteln kommt nur dann in Betracht, wenn der Dritte – dann Träger eines so entstehenden Teilprojekts – selbst die Voraussetzungen eines Zuwendungsempfängers erfüllt und ein unmittelbar inhaltliches Eigeninteresse an der Wahrnehmung der geförderten Aufgaben hat. Der Erstempfänger darf die Mittel ausschließlich zur Projektförderung weitergeben. Die Weiterleitung muss explizit vom BMDV zugelassen und entsprechende Regelungen müssen im Zuwendungsbescheid des Erstempfängers aufgenommen werden. Jede im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich genehmigte Weiterleitung kann eine zweckwidrige Fördermittelverwendung darstellen und zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der gewährten Fördermittel führen. Rückforderungen unterliegen den geltenden Zinsregelungen.
Die Beteiligung Dritter ist daher frühzeitig in die Vorhabenplanung einzubeziehen und bestenfalls im Rahmen eines Verbundprojekts bzw. als assoziierter Partner umzusetzen
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Für eigene Öffentlichkeitsarbeiten der Fördernehmer bestehen keine grundsätzlichen Vorgaben. Das BMDV bzw. der Projektträger ist lediglich über geplante Maßnahmen zu informieren.
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Die Teilnehmer werden über die im easy-Online-System hinterlegten Kontaktdaten über das Ergebnis der Auswahl informiert. Eine Benachrichtigung erfolgt sowohl im Fall einer Zusage als auch im Fall einer Absage.
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Nein, die Bewertungsgutachten können grundsätzlich nicht eingesehen werden
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Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Verbundprojektes sind nicht zur Vorlage der von ihnen abzuschließenden Kooperationsvereinbarung selbst verpflichtet, gleichwohl müssen sie bei der Antragsstellung eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde bzw. in naher Zukunft abgeschlossen wird.
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Werden die Arbeiten an einem Projekt vorzeitig eingestellt, ist dies dem Projektträger unverzüglich mitzuteilen. Fördermittel werden nur für den im Zuwendungsbescheid angegebenen Zeitraum und bei tatsächlicher nachzuweisender Arbeit an einem Projekt gewährt.
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Die Fördermittel dürfen ausschließlich für den im Förderbescheid angegebenen Zweck verwendet werden. Auch die vom Fördernehmer eingereichte Finanzplanung ist verbindlich, wobei Abweichungen von max. 20 v. H. bei einzelnen Posten bei gleichzeitiger entsprechender Reduzierung/Aufstockung anderer Posten zulässig sind. Werden die Mittel für andere Zwecke verwendet, so wird die Bewilligungsbehörde den Widerruf des Förderbescheides prüfen und ggf. veranlassen. Gewährte Fördermittel sind dann regelmäßig zurückzuerstatten und unterliegen den geltenden Zinsregelungen.